SchlHOLG vom 10.01.1989
1 Ws 22/89
Normen:
StPO § 147 ;
Fundstellen:
StV 1989, 95

SchlHOLG - 10.01.1989 (1 Ws 22/89) - DRsp Nr. 1996/17871

SchlHOLG, vom 10.01.1989 - Aktenzeichen 1 Ws 22/89

DRsp Nr. 1996/17871

Zu den Akten auf die sich das Einsichtsrecht des Verteidigers bezieht gehören alle vom ersten Zugriff der Polizei an gesammelten be- und entlastenden Schriftstücke einschließlich etwaiger Ton- und Bildaufnahmen, ferner die nach Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten. Für das Einsichtsrecht des Verteidigers nach Anklageerhebung ist es ohne Bedeutung, welche Form und welchen Inhalt die Akten haben und wann sie bei dem Gericht eingegangen sind. Es ist allein entscheidend, daß sie dem Gericht in dem Verfahren, in dem der Verteidiger tätig ist, vorliegen.

Normenkette:

StPO § 147 ;
Fundstellen
StV 1989, 95