SchlHOLG - Beschluß vom 31.03.1992 (1 Ws 509/91) - DRsp Nr. 1994/13809
SchlHOLG, Beschluß vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 1 Ws 509/91
DRsp Nr. 1994/13809
Der Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1StGB (oder ein Absehen davon nach § 56 f Abs. 2StGB mit den entsprechenden Zusatzentscheidungen) ist, bevor die Anlaßtat rechtskräftig abgeurteilt ist, regelmäßig nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Das Schuldeingeständnis ist für den Widerrufsrichter glaubhaft, es ist im Beisein des Verteidigers und vor einem Richter abgegeben, und es ist bis zur gerichtlichen Widerrufsentscheidung nicht begründet widerrufen worden. (Änderung der Senatsrechtsprechung)