Die Klägerin ist Herstellerin der bekannten Mercedes-Kraftfahrzeuge. Sie vertreibt letztere in der Bundesrepublik Deutschland über eigene Niederlassungen sowie über ca. 300 Handelsvertreter und über drei sogenannte Großvertreter mit Kommissionärstatus. Den Handelsvertretern und Kommissionären ist untersagt, Neufahrzeuge an Wiederverkäufer zu vermitteln bzw. zu verkaufen. Im EG-Ausland und im nicht zur EG gehörenden Ausland vertreibt die Klägerin ihre Fahrzeuge über Generalvertreter, denen es untersagt ist, Geschäfte mit nicht zum Vertriebsnetz gehörenden Wiederverkäufern zum Zwecke des Weiterverkaufs oder der Weitervermittlung zu tätigen. Diese Verpflichtungen haben sie auch ihren Vertriebspartnern aufzuerlegen.
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