BGH vom 07.02.1991
I ZR 104/89
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 791
BGHR UWG § 1 Vertriebsbindung 5
BGHR UWG § 1 Vertriebsbindung 6
DB 1991, 1372
DRsp II(236)342b
GRUR 1991, 614
GRUR 1991, 912
MDR 1991, 1163
NJW 1991, 1257
NJW-RR 1991, 1257
wrp 1991, 391

Schutz eines Eigenvertriebssystems

BGH, vom 07.02.1991 - Aktenzeichen I ZR 104/89

DRsp Nr. 1992/777

Schutz eines Eigenvertriebssystems

»Die in der Rechtsprechung für den Schutz vertikaler Vertriebsbindungssysteme entwickelten Rechtsgrundsätze sind bei einem Eigenvertriebssystem, bei dem der Hersteller die Verkäufe selbst unmittelbar oder mittels Abschlußvertretern tätigt, nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14.7.1988 - I ZR 184/86, GRUR 1988,916 = WRP 1988,734 = DRsp II (236) 317 a - Pkw-Schleichbezug).«

Normenkette:

UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Herstellerin der bekannten Mercedes-Kraftfahrzeuge. Sie vertreibt letztere in der Bundesrepublik Deutschland über eigene Niederlassungen sowie über ca. 300 Handelsvertreter und über drei sogenannte Großvertreter mit Kommissionärstatus. Den Handelsvertretern und Kommissionären ist untersagt, Neufahrzeuge an Wiederverkäufer zu vermitteln bzw. zu verkaufen. Im EG-Ausland und im nicht zur EG gehörenden Ausland vertreibt die Klägerin ihre Fahrzeuge über Generalvertreter, denen es untersagt ist, Geschäfte mit nicht zum Vertriebsnetz gehörenden Wiederverkäufern zum Zwecke des Weiterverkaufs oder der Weitervermittlung zu tätigen. Diese Verpflichtungen haben sie auch ihren Vertriebspartnern aufzuerlegen.