BGH - Urteil vom 24.06.2010
3 StR 90/10
Normen:
StGB § 266 Abs. 1; NStiftG § 6 Abs. 1 S. 1; NStiftG § 6 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 6
BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 7
NStZ-RR 2013, 193
StV 2011, 31
wistra 2010, 445
wistra 2011, 20
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 13.10.2009

Schutzgut des Untreuetatbestands i.S.v. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Verantwortungsbewusstes, am Wohl der Stiftung orientiertes und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes Handeln als Pflicht des Vorstandes einer Stiftung

BGH, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 3 StR 90/10

DRsp Nr. 2010/13963

Schutzgut des Untreuetatbestands i.S.v. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Verantwortungsbewusstes, am Wohl der Stiftung orientiertes und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes Handeln als Pflicht des Vorstandes einer Stiftung

1. Der Vorstand einer Stiftung kann Untreue begehen, wenn er durch Rechtsgeschäfte die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, am Wohl der Stiftung orientiertes und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes Handeln bewegen muss, überschreitet.2. Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Missbrauchstatbestandes ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus; bei juristischen Personen tritt dabei an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten.3. Eine erklärte Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn sie gesetzwidrig oder erschlichen ist, auf sonstigen Willensmängeln beruht oder - wie bei der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einer juristischen Person - ihrerseits pflichtwidrig ist.