LG Dresden - Beschluss vom 22.11.2011
14 KLs 204 Js 41068/08 (2)
Normen:
StPO § 81c Abs.5;
Fundstellen:
StRR 2012, 2

Schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81c Abs. 5 StPO kann zu einem Verwertungsverbot führen; Verwertungsverbot bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81c Abs. 5 StPO

LG Dresden, Beschluss vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 14 KLs 204 Js 41068/08 (2)

DRsp Nr. 2013/10753

Schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81c Abs. 5 StPO kann zu einem Verwertungsverbot führen; Verwertungsverbot bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81c Abs. 5 StPO

Ein schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81c Abs.5 StPO kann zu einem Verwertungsverbot führen, obwohl der Rechtskreis des Angeklagten nicht betroffen ist.

Tenor

Die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Zeugen Torsten H. am 07.11.2009 durch den Rechtsmediziner Dr. L. und die bei der Untersuchung anwesenden Polizeibeamten Sch. und He. gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere die äußeren Feststellungen an der Person des Zeugen und die dabei angefertigten Lichtbilder (Blatt 636/5 bis 336/9, Sonderband Hooligans IV d) unterliegen einem Verwertungsverbot und sind daher nicht zu verwerten.

Normenkette:

StPO § 81c Abs.5;

Gründe

I.

Nach vorläufiger Bewertung der Kammer liegt der Untersuchung des Zeugen Torsten H. folgender Sachverhalt zugrunde:

Torsten H. war am 31.10.2009 bei dem unter Ziffer ll.2.g. angeklagten Ereignis als Teilnehmer auf Frankfurter Seite beteiligt und hat in diesem Zusammenhang Verletzungen erlitten. Zuletzt befand er sich am 06. und 07.11.2009 im Universitätsklinikum Frankfurt/Main in stationärer Behandlung.