OLG München - Beschluss vom 13.01.2012
1 Ws 25/12
Normen:
StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 341/2012
VRR 2012, 346
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 23.11.2011

Sinn und Zweck der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechtsstaatsgebots

OLG München, Beschluss vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 1 Ws 25/12

DRsp Nr. 2013/13453

Sinn und Zweck der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechtsstaatsgebots

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Verurteilten oder seines Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im Sinne des Rechtsstaatsgebots dafür zu sorgen, dass ein Angeklagter in den gesetzlich vorgesehenen Fällen seine Rechte im Strafverfahren angemessen wahrnehmen kann und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. Dieser Zweck kann nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr erreicht werden, eine nachträgliche ("rückwirkende") Bestellung eines Pflichtverteidigers für das bereits rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren ist daher unzulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. M. H. vom 13.12.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 23.11.2011 wird als unzulässig verworfen.

II.

Rechtsanwalt Dr. M. H. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe:

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122 Abs. 1;

Gründe

I.

Im gegenständlichen Strafverfahren hatte der Senat im Haftprüfungsverfahren gem. §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 12.10. 2010 hinsichtlich der beiden angeklagten Brüder P. P. und O. A. P. Haftfortdauer angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Senatsentscheidung Bezug genommen.