Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. M. H. vom 13.12.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 23.11.2011 wird als unzulässig verworfen.
II.Rechtsanwalt Dr. M. H. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe:
I.
Im gegenständlichen Strafverfahren hatte der Senat im Haftprüfungsverfahren gem. §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 12.10. 2010 hinsichtlich der beiden angeklagten Brüder P. P. und O. A. P. Haftfortdauer angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Senatsentscheidung Bezug genommen.
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