OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.01.2015
2 Ws 448/14
Normen:
GVG § 178 Abs. 1; RiStBV Nr. 124 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2015, 300
NStZ 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Breisach am Rhein, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 330 Js 14386/14

Sitzenbleiben des Angeklagten beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener SitzungspauseVoraussetzungen für das Vorliegen von Ungebühr im Falle des Sitzenbleibens des Angeklagten beim Eintreten des Gerichts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 448/14

DRsp Nr. 2015/802

Sitzenbleiben des Angeklagten beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause Voraussetzungen für das Vorliegen von Ungebühr im Falle des Sitzenbleibens des Angeklagten beim Eintreten des Gerichts

Erhebt sich der Angeklagte nach einer Sitzungspause beim Wiedereintritt des Gerichtes nicht, stellt dies in der Regel keine Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG dar.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Breisach am Rhein vom 15. Oktober 2014 aufgehoben.

2.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last..

Normenkette:

GVG § 178 Abs. 1; RiStBV Nr. 124 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.