BGH - Beschluss vom 18.08.2020
StB 25/20
Normen:
StPO § 143a Abs. 4; StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 Nr. 1; BRAO § 49 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 65, 106
JZ 2021, 423
NJW 2020, 3331
NStZ 2021, 176
StV 2020, 816
wistra 2020, 472
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 28.07.2020

Sofortige Beschwerde des vormaligen Pflichtverteidigers des Angeklagten gegen die Aufhebung seiner Bestellung in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Mordes; Bestehen eines eigenen Beschwerderechts des Pflichtverteidigers gegen die Aufhebung seiner Bestellung; Zweck der Pflichtverteidigung des Rechtsanwalts gemäß § 49 Abs. 1 BRAO

BGH, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen StB 25/20

DRsp Nr. 2020/12810

Sofortige Beschwerde des vormaligen Pflichtverteidigers des Angeklagten gegen die Aufhebung seiner Bestellung in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Mordes; Bestehen eines eigenen Beschwerderechts des Pflichtverteidigers gegen die Aufhebung seiner Bestellung; Zweck der Pflichtverteidigung des Rechtsanwalts gemäß § 49 Abs. 1 BRAO

Einem Pflichtverteidiger steht gegen die Aufhebung seiner Bestellung kein eigenes Beschwerderecht zu.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des vormaligen Pflichtverteidigers des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Juli 2020 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 143a Abs. 4; StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 Nr. 1; BRAO § 49 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht führt gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Mordes.