BGH - Urteil vom 01.09.1992
1 StR 281/92
Normen:
StGB §§ 258, 15, 267 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 38, 345
HRSt StGB § 15 Nr. 2
MDR 1992, 1168
NJW 1993, 273
NStZ 1993, 79
StV 1992, 575
wistra 1993, 23
Vorinstanzen:
LG München I,

Strafbarkeit des Strafverteidigers wegen Strafvereitelung

BGH, Urteil vom 01.09.1992 - Aktenzeichen 1 StR 281/92

DRsp Nr. 1993/431

Strafbarkeit des Strafverteidigers wegen Strafvereitelung

1. Die Strafbarkeit (des Verteidigers) nach § 258 StGB setzt direkten Vorsatz voraus. Das bedeutet, daß der Strafverteidiger nicht schon dann in die Gefahr eigener Strafbarkeit gerät, wenn er ihm selbst zweifelhafte Behauptungen aufstellt. Jeder Verteidiger wird Tatsachenschilderungen seines Mandanten bisweilen mit erheblichen Zweifeln begegnen. Hält er die Richtigkeit solcher - den Angeklagten entlastender - tatsächlicher Behauptungen jedoch nicht für ausgeschlossen, so verpflichtet ihn sein Mandat, sie dem Gericht vorzutragen, selbst wenn er ihre Unrichtigkeit für wahrscheinlich hält. 2. Die zu § 258 StGB entwickelten Grundsätze lassen sich sich nicht auf andere, in einen engen Kreis "verteidigungsspezifischen" Verhaltens fallende Straftatbestände wie §§ 153 ff., 267 ff. StGB übertragen. Das scheitert schon daran, daß bei diesen Tatbeständen die Begehung mit bedingtem Vorsatz genügt. 3. Zu Gunsten eines bedingt vorsätzlich handelnden Verteidigers kann ein besonderer Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung von Verteidigerpflichten mangels gesetzlicher Grundlage nicht angenommen werden. 4. Diese Unstimmigkeiten können durch eine sorgfältige und strenge Prüfung der Frage ausgeräumt werden, ob - zumindest - bedingt vorsätzliches Verhalten des Verteidigers tatsächlich vorliegt.