OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.11.2012
2 Ws 114/12
Normen:
StGB § 184b Abs. 2; StGB § 184b Abs. 4; StGB § 184b Abs. 5; StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 4; StPO § 147 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW 2013, 1107
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Js 3505/10

Strafbarkeit des Verteidigers bei Weitergabe kinderpornografischer Schriften

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.11.2012 - Aktenzeichen 2 Ws 114/12

DRsp Nr. 2013/4218

Strafbarkeit des Verteidigers bei Weitergabe kinderpornografischer Schriften

1. Ein Verteidiger, dem im Rahmen der §§ 147 Abs. 1 StPO, 184b Abs. 5 StGB der Besitz kinderpornografischer Schriften erlaubt ist, darf diese nicht weitergeben, da jede abgeleitete Berechtigung und jede Weitergabe der Privilegierung gesetzlich ausgeschlossen ist.2. Das Verkehrsverbot des § 184b StGB umfasst daher auch die Rückübertragung des Besitzes auf den Beschuldigten, von dessen Festplatte die Schriften stammen, zumal dessen Verteidigerrechte dadurch gewahrt werden können, dass ihm ein Akteneinsichtsrecht in den Räumen der Staatsanwaltschaft oder des Verteidigers gewährt wird.3. Das Verkehrsverbot des § 184b StGB umfasst des Weiteren die Besitzübertragung auf einen vom Verteidiger beauftragten Sachverständigen, da im Ermittlungsverfahren Herrin der Beweismittel und damit allein verfügungsberechtigt die Staatsanwaltschaft ist.

1. Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 25. Mai 2012 wird mit Ausnahme der Zulassungsentscheidung hinsichtlich der Anklageziffern 3 und 4 der Anklage vom 17. Februar 2012 aufgehoben.

2. Die Anklage vom 17. Februar 2012 wird auch hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 2 zugelassen und die Hauptverhandlung insgesamt vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Marburg eröffnet.

Normenkette:

StGB § 184b Abs. 2; StGB § 184b Abs. 4; StGB § 184b Abs. 5; StPO § 147 Abs. 1;