BGH - Urteil vom 19.03.2014
2 StR 445/13
Normen:
StGB § 184b Abs. 2; StGB § 184b Abs. 5; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2014, 514
NStZ-RR 2014, 365
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 09.04.2013

Strafbarkeit eines Strafverteidigers wegen Zugänglichmachung von kinderpornographischem Bildmaterial an einen Sachverständigen zum Zwecke der Begutachtung

BGH, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 2 StR 445/13

DRsp Nr. 2014/10997

Strafbarkeit eines Strafverteidigers wegen Zugänglichmachung von kinderpornographischem Bildmaterial an einen Sachverständigen zum Zwecke der Begutachtung

1. § 184b Abs. 5 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahme von dem auch zum Schutz der Intimsphäre der abgebildeten Kinder umfassenden Verbot des Unternehmens der Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften. 2. Diese Ausnahme betrifft "ausschließlich" solche Handlungen, welche der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. 3. Zwar ist der Ausnahmetatbestand nicht auf die Tätigkeit der Behörden bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beschränkt, sondern kann auch Strafverteidiger und Sachverständige betreffen. 4. Zu Verteidigungszwecken kann der Strafverteidiger das Aktenmaterial, das kinderpornographische Schriften enthält, auswerten und dazu auch Berufshelfer einschalten. 5. Die Besitzverschaffung an Dritte innerhalb dieses Personenkreises ist aber nach der Regelungskonzeption eines umfassenden Verkehrsverbots bezüglich kinderpornographischer Schriften auch dem Strafverteidiger nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsaufgabe erforderlich ist.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 9. April 2013 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.