OLG Hamburg - Beschluß vom 07.12.1983
VAs 15/83
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 96;
Fundstellen:
StV 1984, 11

Strafprozeßrecht: Anwendungsbereich des § 96 StPO, Inhalt einer Sperrerklärung

OLG Hamburg, Beschluß vom 07.12.1983 - Aktenzeichen VAs 15/83

DRsp Nr. 2009/9774

Strafprozeßrecht: Anwendungsbereich des § 96 StPO, Inhalt einer Sperrerklärung

1. Haben die Strafverfolgungsorgane zum Zwecke eines Strafverfahrens Beweismittel bereits erlangt bzw. Akten bereits angelegt, dürfen diese dem Gericht auch dann nicht vorenthalten werden, wenn die Vorlage mit den in § 96 StPO näher beschriebenen Nachteilen verbunden ist. 2. Auch Akten, die außerhalb der Ermittlungen gegen den Beschuldigten entstanden sind, müssen dann dem Gericht vorgelegt werden, wenn ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein kann. 3. Die Behörde hat ihre Entscheidung nach § 96 StPO soweit verständlich zu machen, wie dies die Geheimhaltungsinteressen noch zulassen. Mit diesen Anforderungen läßt es sich grundsätzlich nicht vereinbaren, wenn die Behörde jede Vernehmung einer Vertrauensperson ablehnt und sich dabei auch jeder Begründung enthält oder sich mit formelhaften Wendungen begnügt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 96;

Gründe:

I.