LG Frankenthal - Beschluss vom 09.03.2000
I Qs 77/00
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; DNA-IFG § 2 ; StPO § 81g ;
Fundstellen:
StV 2000, 609

Strafprozeßrecht: Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters

LG Frankenthal, Beschluss vom 09.03.2000 - Aktenzeichen I Qs 77/00

DRsp Nr. 2006/28825

Strafprozeßrecht: Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters

1. Aufgrund einer einmaligen Verurteilung (hier: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) kann auch dann nicht zwingend auf eine negative Kriminalprognose geschlossen werden, wenn die Verurteilung erst kurze Zeit zurückliegt. 2. Die Anordnung der Entnahme von Körperzellen ist unverhältnismäßig, wenn es sich bei den abgeurteilten Straftaten um solche handelt, bei denen in aller Regel ausgeschiedene Körperzellen nicht zur Täterüberführung geeignet sind.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; DNA-IFG § 2 ; StPO § 81g ;

Gründe (Auszug):

Die Beschwerde des am 03.11.199 durch da Jugendschöffengericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren Jugendstrafe verurteilten Betroffenen ist begründet.