Die Beschwerde des am 03.11.199 durch da Jugendschöffengericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren Jugendstrafe verurteilten Betroffenen ist begründet.
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