Der Haftbefehl des Amtsgerichts - Schöffengericht Landstuhl vom 29.01.2004 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Angeklagten vom 29.02.2004 war in einen Antrag auf Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten, nachdem mit Erlass des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts - Schöffengericht - Landstuhl vom 29.01.2004 nunmehr das Strafverfahren gegen den Angeklagten beim Landgericht Zweibrücken anhängig (§ 270 StPO) und dieser Verweisungsbeschluss grundsätzlich bindend ist.
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