LG Zweibrücken - Beschluss vom 02.03.2004
Qs 24/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2004, 1679
NStZ 2005 77 (Paeffgen)
Vorinstanzen:
AG Landstuhl ? Beschluss vom 29.01.2004 ? 4052 Js 2103/03,

Strafprozessrecht: Haftgrund der Fluchtgefahr

LG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2004 - Aktenzeichen Qs 24/04

DRsp Nr. 2009/9342

Strafprozessrecht: Haftgrund der Fluchtgefahr

1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Angeklagte sich dem Strafverfahren entziehen werde. Grundsätzlich kann auch eine hohe Straferwartung allein die Fluchtgefahr nicht begründen, wenngleich sie einen Anreiz zur Flucht darstellt. 2. Für die Bejahung der Fluchtgefahr bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Bei einer Straferwartung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Angeklagte werde in Anbetracht der Straferwartung dem Fluchtanreiz nachgeben.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts - Schöffengericht Landstuhl vom 29.01.2004 wird aufgehoben.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde des Angeklagten vom 29.02.2004 war in einen Antrag auf Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten, nachdem mit Erlass des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts - Schöffengericht - Landstuhl vom 29.01.2004 nunmehr das Strafverfahren gegen den Angeklagten beim Landgericht Zweibrücken anhängig (§ 270 StPO) und dieser Verweisungsbeschluss grundsätzlich bindend ist.