OLG Hamburg - Beschluß vom 09.07.1998
1 Ws 123/98
Normen:
BtMG § 35 Abs. 6 Nr. 2 ; StPO § 140 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 75 (Kotz/Rahlf)
StV 1999, 420
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.05.1998

Strafprozeßrecht: Pflichtverteidigerbestellung wegen Schwere der Tat;

OLG Hamburg, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 123/98

DRsp Nr. 2006/28794

Strafprozeßrecht: Pflichtverteidigerbestellung wegen Schwere der Tat;

Kann nicht ausgeschlossen werden, daß in einem Berufungsverfahren auf eine kurzfristige Freiheitsstrafe erkannt wird und der Angeklagte deshalb damit rechnen muß, daß in einer anderen Sache die Zurückstellung der Strafvollstreckung widerrufen wird, muß dem Angeklagten wegen der Schwere der Tat für das Berufungsverfahren ein Verteidiger bestellt werden.

Normenkette:

BtMG § 35 Abs. 6 Nr. 2 ; StPO § 140 Abs. 2 ;

Gründe: