BGH - Beschluß vom 26.01.1988
5 StR 1/88
Normen:
StPO § 275 § 338 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 1
NStE Nr. 3 zu § 275 StPO
StV 1988, 193
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

BGH, Beschluß vom 26.01.1988 - Aktenzeichen 5 StR 1/88

DRsp Nr. 2006/25596

Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

Die irrtümliche Annahme, das Urteil sei rechtskräftig, ist kein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könnte.

Normenkette:

StPO § 275 § 338 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Revision ist zulässig. Die Erklärung des Verteidigers im Schriftsatz vom 7. Juli 1987, daß er die Revision zurücknehme, ist unwirksam, da er hierzu nicht ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO).

Die auf Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Das Urteil ist am 29. Juni 1987 verkündet worden. Die Urteilsgründe hätten am 3. August 1987 zu den Akten gebracht werden müssen. Sie sind erst am 10. August 1987 auf der Geschäftsstelle eingegangen.

Ein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Die irrtümliche Annahme, das Urteil sei rechtskräftig, reicht dafür nicht aus, weil die Frist für die Niederschrift der Urteilsgründe auch für rechtskräftige Urteile gilt.

Das Urteil ist daher nach § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben.

Der Beschluß des Landgerichts vom 29. Juli 1987, mit dem die Kosten der Revision dein Angeklagten auferlegt worden sind, ist gegenstandslos.

Vorinstanz: LG Hamburg,
Fundstellen
BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 1
NStE Nr. 3 zu § 275 StPO