Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Berufungsstrafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einer Anregung des Leiters der Justizvollzugsanstalt folgend, angeordnet, dass Besuche der Ehefrau des Angeklagten einschließlich des (im November 2003 geborenen) Kindes nur unter optischer und akustischer Überwachung sowie mit Trennscheibe stattfinden dürfen.
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