OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.03.2004
1 Ws 72/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ; UVollzO Nr. 27;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 300 (Kotz/Rahlf)
StV 2004, 493
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ns 220 Js 91371/02

Strafprozessrecht: Voraussetzungen für eine Trennscheibenanordnung bei deinem Untersuchungsgefangenen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 1 Ws 72/04

DRsp Nr. 2006/28595

Strafprozessrecht: Voraussetzungen für eine Trennscheibenanordnung bei deinem Untersuchungsgefangenen

1. Von der Übergabe eines Stückchens Haschisch an einen Konsumenten geht keine besonders hohe Gefahr für die Ordnung in der Anstalt aus. Cannabis gehört zu den sogenannten "weichen Drogen", wovon eine geringere Suchtgefahr ausgeht. 2. In der Größenordnung, in der Haschisch trotz eines kontrollierenden Blicks in den Mund der Besucherin heimlich in die Besuchsräume mitgenommen und unter optischer und akustischer Überwachung übergeben werden kann, wird bei einem Konsumenten wie dem Beschwerdeführer in der Regel zudem zum Eigenkonsum verwendet werden, weshalb vorliegend auch die - von der Anstaltsleitung geltend gemachte - Gefahr des Handeltreibens innerhalb der Anstalt durch den Beschwerdeführer als eher gering erscheint, zumal der Angeklagte nicht wegen Handeltreibens, sondern wegen Betäubungsmittelbesitzes verurteilt wurde.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ; UVollzO Nr. 27;

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Berufungsstrafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einer Anregung des Leiters der Justizvollzugsanstalt folgend, angeordnet, dass Besuche der Ehefrau des Angeklagten einschließlich des (im November 2003 geborenen) Kindes nur unter optischer und akustischer Überwachung sowie mit Trennscheibe stattfinden dürfen.