BGH - Beschluß vom 09.05.2000
1 StR 106/00
Normen:
StGB §§ 258, 153, 22, 26 ; StPO § 137 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 46, 53
BRAK-Mitt 2000, 263
JR 2001, 291
JuS 2000, 1124
NJW 2000, 2433
NStZ 2001, 145
StV 2000, 427
wistra 2000, 301
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

Strafvereitelung durch Strafverteidiger

BGH, Beschluß vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 1 StR 106/00

DRsp Nr. 2000/5186

Strafvereitelung durch Strafverteidiger

»Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aussage, die nur möglicherweise richtig ist.«

Normenkette:

StGB §§ 258, 153, 22, 26 ; StPO § 137 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Gegenstand der Verurteilung ist die Mitwirkung der Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Strafverteidigerin an einer Vereinbarung des von ihr verteidigten B. Sch. mit der Hauptbelastungszeugin F.. F. hatte sich in dieser Vereinbarung verpflichtet, in der bevorstehenden Berufungshauptverhandlung gegen Sch. ihre Zeugenaussage abzuschwächen. Anders als bisher sollte sie nunmehr aussagen, Sch. habe sie nicht deshalb geschlagen, weil er sie zur Prostitution habe zwingen wollen. Im Gegenzug verpflichtete sich Sch. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes für den Fall, daß er nicht wegen versuchten schweren Menschenhandels verurteilt werden würde.

1. Dazu hat das Landgericht im einzelnen festgestellt: