BVerfG - Beschluß vom 19.03.1998
2 BvR 291/98
Normen:
StPO §§ 138 142 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 34 Abs. 2 § 93a Abs. 2 § 92 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1998, 288
NJW 1998, 2205
NStZ 1998, 363
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 22.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ls 586/97
LG Kiel, vom 26.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Qs 18/98

Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt - Bestellung eines Pflichtverteidigers - Verteidigung in eigener Sache

BVerfG, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 291/98

DRsp Nr. 1998/17599

Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt - Bestellung eines Pflichtverteidigers - Verteidigung in eigener Sache

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren beschwert den Angeklagten auch dann nicht, wenn er von Beruf Rechtsanwalt ist und sich selbst verteidigt.2. Der Vortrag, der ausgewählte Pflichtverteidiger sei nicht der Verteidiger seines Vertrauens, genügt nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde.3. Der Grundsatz, daß der in einem Strafverfahren beschuldigte Rechtsanwalt in eigener Sache weder sein Wahlverteidiger sein kann, noch in einem Fall notwendiger Verteidigung zu seinem eigenen Pflichtverteidiger bestellt werden kann, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren nicht vor.4. Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr in Höhe von 500 DM wegen Einlegung einer offensichtlich unzulässigen, in der Sache zudem substanzlosen Verfassungsbeschwerde.

Normenkette:

StPO §§ 138 142 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 34 Abs. 2 § 93a Abs. 2 § 92 ;

Gründe:

I.