BGH - Beschluss vom 09.11.2016
2 StR 171/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 46a Nr. 1; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 250 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 14.12.2015

Strafzumessung bei Zusammentreffen eines vertypten Milderungsgrundes mit allgemeinen nicht vertypten Milderungsgründen

BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 2 StR 171/16

DRsp Nr. 2016/19975

Strafzumessung bei Zusammentreffen eines vertypten Milderungsgrundes mit allgemeinen nicht vertypten Milderungsgründen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Dezember 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 46a Nr. 1; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 250 Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1. Nach den Feststellungen überfielen der Angeklagte und der Mitangeklagte M. einen Ladenbesitzer. Unter Einsatz von Pfefferspray sowie massiver Gewalteinwirkung erbeuteten sie 100 Euro. Der Geschädigte erlitt bei dem Überfall u.a. eine Fraktur der medialen Orbitawand, die unter Einsetzung einer Platte operativ behandelt werden musste.