BGH - Urteil vom 17.01.2018
2 StR 180/17
Normen:
StPO § 102; StPO § 105;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 146
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 07.02.2017

Tätigwerden der Polizeibehörden während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr; Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausschließlich nach den gefahrenabwehrrechtlichen Voraussetzungen

BGH, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 2 StR 180/17

DRsp Nr. 2018/3833

Tätigwerden der Polizeibehörden während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr; Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausschließlich nach den gefahrenabwehrrechtlichen Voraussetzungen

Wenn eine Maßnahme sowohl der Gewinnung von Beweismitteln als auch der Gefahrenabwehr dient, besteht grundsätzlich kein Vorrang strafprozessualer Eingriffsbefugnisse. Polizeibehörden dürfen daher auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist dann ausschließlich nach den gefahrenabwehrrechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen. Die Verwertbarkeit der dabei gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen

a)

im Fall II.2. der Urteilsgründe und

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 102; StPO § 105;