OLG Köln - Beschluss vom 27.03.2009
2 Ws 125/09
Normen:
BtMG § 29a Abs. 1; StPO § 101 Abs. 8; StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2; StPO § 120;
Fundstellen:
StV 2009, 686
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 24 Qs 105/08

Tatverdacht bezüglich täterschaftlichen Handeltreibens mit BtM; Haftgrund der Wiederholungsgefahr

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 2 Ws 125/09

DRsp Nr. 2009/16134

Tatverdacht bezüglich täterschaftlichen Handeltreibens mit BtM; Haftgrund der Wiederholungsgefahr

1. Wer im Rahmen von Telefongesprächen kund tut, er sei von BtM-Abnehmern bereits aufgesucht worden, seinem Gesprächspartner Geld "für die Ware" anbietet, es ablehnt, sich wegen schlechter Qualität der Lieferungen nach einem anderen Lieferanten umzusehen und mit einem Lieferanten Einzelheiten der für den nächsten Tag geplanten Lieferung einschließlich der Zahlungsmodalitäten abspricht, ist des - täterschaftlichen - unerlaubten Handeltreibens mit BtM jedenfalls dringend verdächtig. 2. Steht vor diesem Hintergrund fest, dass der Beschuldigte über kein Arbeitsverhältnis verfügt und sonstige legale Einkünfte nicht ersichtlich sind, muß befürchtet werden, dass er weiter Betäubungsmittelstraftaten begeht, um davon seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dies gilt umso mehr, wenn er eine gewährte Haftverschonung zur Begehung neuer Betäubungsmittelstraftaten missbraucht hat.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.

Normenkette:

BtMG § 29a Abs. 1; StPO § 101 Abs. 8; StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2; StPO § 120;

Gründe: