OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2002
2 Ss 906/02
Normen:
StPO § 100a § 100b § 203 ; MRK Art. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 279

Telefonüberwachung, Beweisverwertungsverbot, Anfangsverdacht, Agent provocateur, Quantensprung, Strafzumessung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 906/02

DRsp Nr. 2002/18317

Telefonüberwachung, Beweisverwertungsverbot, Anfangsverdacht, Agent provocateur, Quantensprung, Strafzumessung

»1. Für die Anordnung einer Telefonüberwachung muss weder "dringender Tatverdacht" im Sinn von § 112 Abs. 1 StPO vorliegen, noch "hinreichender" im Sinn von § 203 StPO. Vielmehr reicht ein sogenannter "einfacher Tatverdacht" aus, der jedoch auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. 2. Zur Anwendung der Rechtsprechung des EGMR sowie der der BGH bei Tatprovokation zu einem BTM-Geschäft.«

Normenkette:

StPO § 100a § 100b § 203 ; MRK Art. 6 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hagen hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht im angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wird. Hiergegen richtet sich nun noch die Revision des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, so dass die Revision des Angeklagten - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - gemäß § Abs. zu verwerfen war.