Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten A... B... wird angeordnet.
2.Die Haftprüfung für die nächsten vier Wochen wird dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
I.
Der am 02.12.2013 aus S... überstellte Angeklagte A... B... befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 03.07.2012, eröffnet am 03.12.2013, ununterbrochen seit 03.12.2013 in Untersuchungshaft.
Der Senat hat am 23.06.2014 Haftfortdauer angeordnet und am 20.08.2014 die hierzu erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen.
Die Akten wurden dem Senat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth durch das Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt (§ 122 Abs. 1 2. Alt. StPO).
II.
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