OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.10.2014
1 Ws 401/14
Normen:
StPO § 121 Abs. 1; StPO § 121 Abs. 2; MRK Art. 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StPO § 122 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Gs 6888/12

Überlastung der Strafkammer und Übertragung des Verfahrens auf die HilfsstrafkammerVerfassungs- und konventionsrechtliches Zügigkeitsgebot insbesondere in HaftsachenAnordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 401/14

DRsp Nr. 2015/926

Überlastung der Strafkammer und Übertragung des Verfahrens auf die Hilfsstrafkammer Verfassungs- und konventionsrechtliches Zügigkeitsgebot insbesondere in Haftsachen Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

Ist die Strafkammer aufgrund einer Häufung anhängiger Verfahren überlastet, stellt dies grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.d. § 121 StPO dar.

Tenor

1.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten A... B... wird angeordnet.

2.

Die Haftprüfung für die nächsten vier Wochen wird dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1; StPO § 121 Abs. 2; MRK Art. 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StPO § 122 Abs. 4;

Gründe

I.

Der am 02.12.2013 aus S... überstellte Angeklagte A... B... befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 03.07.2012, eröffnet am 03.12.2013, ununterbrochen seit 03.12.2013 in Untersuchungshaft.

Der Senat hat am 23.06.2014 Haftfortdauer angeordnet und am 20.08.2014 die hierzu erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen.

Die Akten wurden dem Senat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth durch das Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt (§ 122 Abs. 1 2. Alt. StPO).

II.