BGH - Beschluss vom 14.07.2016
2 StR 514/15
Normen:
StPO § 225a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
StV 2017, 786
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 29.04.2015

Übernahme eines Strafverfahrens in einer von allen mitwirkenden Richtern unterzeichneten schriftlichen Fassung

BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 2 StR 514/15

DRsp Nr. 2016/15799

Übernahme eines Strafverfahrens in einer von allen mitwirkenden Richtern unterzeichneten schriftlichen Fassung

Der Wille der Strafkammer, das Verfahren zu übernehmen, macht eine schriftliche Niederlegung der Entscheidung erforderlich, mithin einen schriftlich abgefassten Übernahmebeschluss.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. April 2015 - auch soweit es die Mitangeklagten R. und N. betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 225a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten L. , mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils, auch soweit es die Mitangeklagten R. und N. betrifft.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat ergeben, dass das Landgericht das Verfahren 932 Ls 55/14 jug Amtsgericht Güstrow nicht wirksam übernommen hat.