BGH - Beschluß vom 07.12.1998
5 AR (VS) 2/98
Normen:
StPO § 102, 105 ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 265
JR 1999, 433
JuS 1999, 713
NJW 1999, 730
NStZ 1999, 200
StV 1999, 298
StV 1999, 72
wistra 1999, 109

Überprüfung der Art und Weise einer nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung

BGH, Beschluß vom 07.12.1998 - Aktenzeichen 5 AR (VS) 2/98

DRsp Nr. 1999/209

Überprüfung der Art und Weise einer nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung

Für die Überprüfung der Art und Weise einer nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung kann der Betroffene die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO beantragen.

Normenkette:

StPO § 102, 105 ;

Gründe:

Die Vorlegungssache betrifft die Frage des Rechtsweges für die Überprüfung von Art und Weise des Vollzugs einer abgeschlossenen polizeilich angeordneten Durchsuchung.

I.1. In dem Ermittlungsverfahren gegen K wegen Mordes durchsuchten Beamte der Kriminalpolizei auf Anordnung eines Polizeibeamten am 24. Oktober 1997 die Wohnung des Antragstellers in dessen Anwesenheit zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln und "beschlagnahmten" - auf die Frage Beschlagnahme oder vorläufige Sicherstellung kommt es hier nicht an - mehrere Gegenstände. Am 2. November 1997 gab die Staatsanwaltschaft die Gegenstände an den Antragsteller zurück.