BGH - Beschluss vom 03.03.2011
3 StR 34/11
Normen:
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 168c Abs. 5; StPO § 252; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 130
tV 2011, 399
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 23.09.2010

Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht bei Zweifeln des Tatrichters an der Glaubhaftigkeit einzelner Teile einer Zeugenaussage

BGH, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 34/11

DRsp Nr. 2011/5570

Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht bei Zweifeln des Tatrichters an der Glaubhaftigkeit einzelner Teile einer Zeugenaussage

1. Hat der Tatrichter Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Teile einer Zeugenaussage, so muss er seine Annahme, dies lasse deren Beweiswert im Übrigen unberührt und stelle deren Tauglichkeit nicht insgesamt in Frage, im Urteil (besonders) begründen.2. Allein das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 168c Abs. 3 StPO macht die Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen nicht entbehrlich.