OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.01.2017
1 Ws 348/16
Normen:
StPO § 147 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5613 Js 36395/10

Übersendung der Kopie eines Datenträgers mit TKÜ-Aufzeichnungen an den Verteidiger

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 1 Ws 348/16

DRsp Nr. 2017/14249

Übersendung der Kopie eines Datenträgers mit TKÜ-Aufzeichnungen an den Verteidiger

Durch die Übergabe eines Datenträgers mit TKÜ-Aufzeichnungen seitens der Staatsanwaltschaft an das Gericht werden diese Aktenbestandteile. Kopien eines solchen Datenträgers sind herausgabefähige Beweisstücke und können als Unterfall der Akteneinsicht dem Verteidiger ausgehändigt werden. Der Staatsanwaltschaft steht gegen diese Gewährung von Akteneinsicht kein Beschwerderecht zu.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. November 2016 sowie der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Rückgabe der aufgrund der genannten Verfügung herausgegebenen Datenträger anzuordnen, werden als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.