1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzes geltend macht, wäre die Rüge, ihre Zulässigkeit dahingestellt, jedenfalls unbegründet.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gibt einen Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter. Deshalb kann die richterliche Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage für die Planfeststellung, die Planzuständigkeit und ihre Delegation sowie die Bewertung finanzieller Folgelasten grundsätzlich nicht mit der Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie angegriffen werden.
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