BVerfG - Beschluß vom 18.02.1988
2 BvR 1324/87
Normen:
BBahnG § 36 Abs. 4 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 33 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 86 ;
Fundstellen:
BayVBl 1988, 268
NJW 1988, 1773
NVwZ 1988, 523
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 25.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 87.00159
BVerwG, vom 24.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 129.87

Umfang der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG im Planfeststellungsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 18.02.1988 - Aktenzeichen 2 BvR 1324/87

DRsp Nr. 2005/16985

Umfang der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG im Planfeststellungsverfahren

1. Art. 19 Abs. 4 GG gibt einen Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter. Deshalb kann die richterliche Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage für die Planfeststellung, die Planzuständigkeit und ihre Delegation sowie die Bewertung finanzieller Folgelasten grundsätzlich nicht mit der Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie angegriffen werden. 2. Eine Rüge, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, ist grundsätzlich unbegründet, wenn lediglich vorgetragen wird, daß Beweisangebote nicht berücksichtigt worden seien.

Normenkette:

BBahnG § 36 Abs. 4 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 33 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 86 ;

Gründe:

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzes geltend macht, wäre die Rüge, ihre Zulässigkeit dahingestellt, jedenfalls unbegründet.

a) Art. 19 Abs. 4 GG gibt einen Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter. Deshalb kann die richterliche Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage für die Planfeststellung, die Planzuständigkeit und ihre Delegation sowie die Bewertung finanzieller Folgelasten grundsätzlich nicht mit der Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie angegriffen werden.