BGH - Urteil vom 10.12.2015
IX ZR 272/14
Normen:
BGB § 675; BORA § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2016, 230
DB 2016, 6
DStR 2016, 14
MDR 2016, 392
NJW 2016, 957
VersR 2016, 401
WM 2016, 180
ZIP 2016, 477
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 322/12
OLG Frankfurt/Main, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 85/13

Umfang der Verpflichtung des Rechtsanwalts zur umfassenden Darstellung der zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte; Substantiierter Vortrag der Anspruchsvoraussetzungen durch den Rechtsanwalt vor Gericht

BGH, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen IX ZR 272/14

DRsp Nr. 2016/1536

Umfang der Verpflichtung des Rechtsanwalts zur umfassenden Darstellung der zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte; Substantiierter Vortrag der Anspruchsvoraussetzungen durch den Rechtsanwalt vor Gericht

Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz "iura novit curia" keine Einschränkung. Wird eine Klage auf mehrere selbständige Vertragsverletzungen (hier: fehlerhafter Transport sowie unzureichende Versicherung verschiffter Güter) gestützt, hat der Rechtsanwalt zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen substantiiert vorzutragen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 675; BORA § 1 Abs. 3;

Tatbestand