KG - Beschluss vom 14.08.2015
3 Ws 397/15 - 141 AR 277/15
Normen:
StPO § 68b;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (515) 251 Js 26/14 Ks (7/14) - 08.07.2015,

Umfang des Akteneinsichtsrechts des Zeugenbeistandes

KG, Beschluss vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 3 Ws 397/15 - 141 AR 277/15

DRsp Nr. 2015/16909

Umfang des Akteneinsichtsrechts des Zeugenbeistandes

Dem einem Zeugen nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalt steht ein Recht auf Akteneinsicht in die Vernehmungsprotokolle dieses Zeugen nicht zu.

Die Beschwerde des Zeugen X gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 68b;

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist ein wichtiger Zeuge in dem Strafverfahren, das gegen insgesamt elf Angeklagte aus dem Rockermilieu geführt wird. Neun Angeklagte sollen einen Mord begangen haben, zwei weitere Angeklagte sollen dazu angestiftet haben.

Der Beschwerdeführer stand dem Mordopfer nahe und ist Augenzeuge der Tat. Er ist durch die Polizei fünfmal ausführlich vernommen worden, nämlich am 11. und 15. Januar sowie am 12., 13. und 17. Februar 2014. Über alle Vernehmungen sind schriftliche Protokolle erstellt worden. Die insgesamt 64 Protokollseiten sind vom Zeugen unterschrieben bzw. paraphiert worden.