KG - Beschluss vom 15.03.2022
2 Ws 27/22 - 161 AR 18/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 243 Js 291/19

Unanfechtbarkeit von Terminsverfügungen des VorsitzendenZulässigkeit der Beschwerde gegen Terminsverfügungen streitig

KG, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 2 Ws 27/22 - 161 AR 18/22

DRsp Nr. 2022/6399

Unanfechtbarkeit von Terminsverfügungen des Vorsitzenden Zulässigkeit der Beschwerde gegen Terminsverfügungen streitig

Die Beschwerde gegen Terminsverfügungen des Vorsitzenden ist grundsätzlich unstatthaft. Zu einem Antrag eines Angeklagten auf Terminsverlegung wegen mehrmonatiger Elternzeit seines Verteidigers in einer Haftsache bei einer Mehrzahl von Angeklagten.

Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 18. November 2021 (in Gestalt seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2021) wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.