Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 18. November 2021 (in Gestalt seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2021) wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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