BGH - Beschluss vom 27.01.2021
1 StR 495/20
Normen:
StPO § 275 Abs. 1 S. 2; StPO § 275 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 183
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 302 Js 137364/18

Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitz von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit; Vollständig zu den Akten gelangt ist ein Urteil nur bei Unterzeichnung von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern

BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 1 StR 495/20

DRsp Nr. 2021/4591

Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitz von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit; Vollständig zu den Akten gelangt ist ein Urteil nur bei Unterzeichnung von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 275 Abs. 1 S. 2; StPO § 275 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tatmehrheit mit einem Fall des Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.