BGH - Beschluss vom 01.03.2017
4 StR 405/16
Normen:
StPO § 206a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 181
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 04.01.2016

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses für die Anklage

BGH, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 405/16

DRsp Nr. 2017/4254

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses für die Anklage

Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses führt zur Einstellung des Verfahrens. Wurden mehrere Einzelfreiheitsstrafen gebildet, ist durch die Verfahrenseinstellung der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen, so dass auch diese aufzuheben ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b)

das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Januar 2016 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 206a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer