OLG Oldenburg - Urteil vom 04.06.2018
1 Ss 83/18
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 206 Ds 694/17

Unerlaubte Entfernung vom Unfallort auf Zu- und Ausfahrt einer Waschanlage

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 1 Ss 83/18

DRsp Nr. 2019/15523

Unerlaubte Entfernung vom Unfallort auf Zu- und Ausfahrt einer Waschanlage

Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören auch die Zu- und Ausfahrt einer Tankstelle oder einer Waschanlage, solange die Bereiche insgesamt frei für jedermann sind.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 5. Februar 2018 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Osnabrück hat die Angeklagte am 5. Februar 2018 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Ferner hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf von noch neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Sprungrevision. Sie hält die Tatbestandvoraussetzungen von § 142 StGB, insbesondere das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr, für nicht gegeben. Darüber hinaus habe das Amtsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angenommen; zudem werde die Verhängung der Maßregel den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

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