Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Zuhälterei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.
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