BGH - Beschluß vom 11.04.2007
2 StR 107/07
Normen:
JGG § 32 § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 282
StV 2008, 117
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.10.2006

Unklares Alter des Angeklagten zur Tatzeit; Anwendung von Jugendstrafrecht bei mehreren Handlungen, aber einer Tat, in verschiedenen Altersstufen

BGH, Beschluß vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 2 StR 107/07

DRsp Nr. 2007/8826

Unklares Alter des Angeklagten zur Tatzeit; Anwendung von Jugendstrafrecht bei mehreren Handlungen, aber einer Tat, in verschiedenen Altersstufen

1. Ist unklar, ob der Angeklagte auch schon bei Beginn der Tathandlungen das 21. Lebensjahr vollendet hatte, so ist davon auszugehen, dass dies noch nicht der Fall war.2. § 32 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ist auch anwendbar, wenn mehrere strafrechtlich bedeutsame Vorgänge (hier: verschiedenartige Unterstützungshandlungen über einen längeren Zeitraum), die im Rechtssinne als eine Tat zu werten sind, sich über mehrere Altersstufen hinziehen.

Normenkette:

JGG § 32 § 105 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Zuhälterei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.