BGH - Beschluss vom 17.11.2011
3 StR 203/11
Normen:
StGB § 259 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2012, 700
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.01.2011

Unklarheiten über die Art der Besitzbegründung an einem Fahrzeug als Hindernis für die Verurteilung wegen Hehlerei

BGH, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 3 StR 203/11

DRsp Nr. 2012/4086

Unklarheiten über die Art der Besitzbegründung an einem Fahrzeug als Hindernis für die Verurteilung wegen Hehlerei

1. Die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat muss jedoch abgeschlossen sein, bevor die Hehlerei begangen wird; ist dies nicht der Fall, so liegt nur Beihilfe zu der Vortat vor.2. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebenso wenig wie ein Versicherungsmissbrauch zu einer Änderung der bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug und stellt daher keine geeignete Vortat für eine Hehlerei dar.3. Den Tatbestand des § 132a StGB erfüllt nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung; der Täter muss vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, dass das durch § 132a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird.4. Geschützt wird die Allgemeinheit davor, dass einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Januar 2011

a) b) c) d) e) 2.