BGH - Beschluss vom 02.03.2011
2 StR 275/10
Normen:
StGB § 78c Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
StV 2011, 483
wistra 2011, 228

Unterbrechung der Verjährung einer Tat durch Beauftragung eines privaten Unternehmens mit der technischen Unterstützung bei der Wiederherstellung gelöschter Computerdaten

BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 2 StR 275/10

DRsp Nr. 2011/6257

Unterbrechung der Verjährung einer Tat durch Beauftragung eines privaten Unternehmens mit der technischen Unterstützung bei der Wiederherstellung gelöschter Computerdaten

1. Die Verjährungsfrist endet mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Bezeichnung dem Anfangstag vorangeht.2. Der Auftrag zur technischen Unterstützung der Polizei bei der Wiederherstellung von (vermutlich) gelöschten Computerdateien ist kein Gutachtenauftrag im Sinn von § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

Normenkette:

StGB § 78c Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Betrugs in 56 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass von dieser Gesamtstrafe ein Jahr als verbüßt gilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Betrugs in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, dass hiervon zehn Monate als verbüßt gelten. Dagegen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Es liegt das Verfahrenshindernis der Verjährung der Strafverfolgung vor.