Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Betrugs in 56 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass von dieser Gesamtstrafe ein Jahr als verbüßt gilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Betrugs in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, dass hiervon zehn Monate als verbüßt gelten. Dagegen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Es liegt das Verfahrenshindernis der Verjährung der Strafverfolgung vor.
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