OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2009
2 Ws 25/09
Normen:
StPO § 311; StPO § 455; StPO § 455 Abs. 4; StPO § 458; StPO § 458 Abs. 2; StPO § 462 Abs. 1; StPO § 462 Abs. 3 S. 1; StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 189
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen B 1121/08

Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen schwerer Erkrankung des Gefangenen; Begrenzte Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 2 Ws 25/09

DRsp Nr. 2009/14405

Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen schwerer Erkrankung des Gefangenen; Begrenzte Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde

1. Nach § 455 Abs. 4 StPO kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen werden, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, wegen der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für ihn - den Verurteilten - zu besorgen ist, oder der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. 2. Die Gewährung von Strafunterbrechung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Der Gefangene hat auf sie keinen Rechtsanspruch, sondern er kann ausschließlich die fehlerfreie Ausübung des Ermessens verlangen. Bei der von der Staatsanwaltschaft zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die gerichtliche Entscheidung, die auf die Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO zu treffen ist, beinhaltet lediglich die Überprüfung, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfrei entschieden hat, insbesondere, ob die Staatsanwaltschaft die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßbeglichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat.

Tenor: