OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.02.2000
2 Ss 225/99
Normen:
JGG § 3 S. 1, § 3, § 3 S. 2, § 5 Abs. 3, § 7 ; StGB § 20, § 63, § 51 Abs. 1, Abs. 2, § 42 b; StPO § 473 Abs. 1 S. 1, § 473 Abs. 2 S. 1; UBG § 1, § 2, § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2000, 485

Unterbringung eines Jugendlichen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 225/99

DRsp Nr. 2000/8843

Unterbringung eines Jugendlichen

»Zur Frage der Unterbringung eines nach § 3 S. 1 JGG strafrechtlich nicht verantwortlichen und zugleich im Sinne von § 20 StGB schuldunfähigen Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB

Normenkette:

JGG § 3 S. 1, § 3, § 3 S. 2, § 5 Abs. 3, § 7 ; StGB § 20, § 63, § 51 Abs. 1, Abs. 2, § 42 b; StPO § 473 Abs. 1 S. 1, § 473 Abs. 2 S. 1; UBG § 1, § 2, § 7 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht -Jugendschöffengericht- hat den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, den seit Januar 2000 17 Jahre alten Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, und statt dessen als vormundschaftsgerichtliche Maßnahme angeordnet, dass sich der Beschuldigte nach näherer Weisung des zuständigen Vormundschaftsgerichts in ärztliche Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer jugendpsychiatrischen Klinik zu begeben habe. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer dagegen erhobenen Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie begehrt weiterhin die Unterbringung des Beschuldigten und macht geltend, dass bei gleichzeitig gegebener Schuldunfähigkeit und mangelnder Reife nach § 3 Satz 1 JGG der Anwendung der Vorschriften über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 20, 63 StGB der Vorrang gebühre.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

II.