BGH - Beschluss vom 15.07.2010
4 StR 164/10
Normen:
StGB § 46a Nr. 1; StGB § 246 Abs. 1; StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2 Nr. 2; 5. VermBG § 2 Abs. 7;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 276
StraFo 2011, 23
wistra 2010, 483
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 03.11.2009

Unterschlagung bei Unterlassen der Rückgabe einer Lohnsteuerkarte; Vermögensbetreuungspflicht eines Arbeitgebers wegen der Pflicht zur Entrichtung vermögenswirksamer Leistungen für einen Arbeitnehmer; Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen geleisteten Zahlungen oder bei am letzten Hauptverhandlungstag zur Schadenswiedergutmachung angebotenen Geldbeträgen

BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 4 StR 164/10

DRsp Nr. 2010/18027

Unterschlagung bei Unterlassen der Rückgabe einer Lohnsteuerkarte; Vermögensbetreuungspflicht eines Arbeitgebers wegen der Pflicht zur Entrichtung vermögenswirksamer Leistungen für einen Arbeitnehmer; Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen geleisteten Zahlungen oder bei am letzten Hauptverhandlungstag zur Schadenswiedergutmachung angebotenen Geldbeträgen

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. November 2009,

a) soweit es die Angeklagte N. betrifft,

aa) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II. 2. bis II. 4. sowie II. 10., II. 11. und II. 14. der Urteilsgründe

bb) sowie in den Aussprüchen über die in diesen Fällen und in dem Fall II. 13. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben,

b) soweit es den Angeklagten A. betrifft,

aa) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II. 2. bis II. 4. sowie II. 6. und II. 10. der Urteilsgründe

bb) sowie in den Aussprüchen über die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Normenkette:

StGB § Nr. ;