BGH - Beschluss vom 20.04.2022
StB 16/22
Normen:
StGB § 52; StGB § 53; StGB § 129 Abs. 2; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129a Abs. 5; WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b); StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 209
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StE 7/20

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Bestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

BGH, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen StB 16/22

DRsp Nr. 2022/7123

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Bestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

1. Bei dem Zwei-Drittel-Termin des § 57 Abs. 1 StGB handelt es sich nicht um eine starre Grenze, bei deren Erreichen der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stets ausscheidet.2. Bei einer im Raum stehenden schwerwiegenden Tat mit terroristischem Bezug, die ihren Ursprung in ausländerfeindlichen und rassistischen Motiven des Angeklagten findet, ist für die Entscheidung über die Aussetzung der Untersuchungshaft das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ein bedeutender Umstand.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2022 (5 - 2 StE 7/20) wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 52; StGB § 53; StGB § 129 Abs. 2; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129a Abs. 5; WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b); StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am 14. Februar 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15. Februar 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 118/20), nunmehr aufgrund des am 28. Juli 2021 verkündeten Haftbefehls des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021 (5 - 2 StE 7/20).