OLG Koblenz - Beschluss vom 07.02.2002
1 Ws 159/02
Normen:
StPO §§ 112 ff. ;
Fundstellen:
StV 2002, 313
Vorinstanzen:
StA Koblenz, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2090 Js 37433/01

Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht bei Aussage gegen Aussage - Fluchtgefahr bei zu erwartender Bewährungsstrafe

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 159/02

DRsp Nr. 2003/6877

Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht bei Aussage gegen Aussage - Fluchtgefahr bei zu erwartender Bewährungsstrafe

1. Ein dringender Tatverdacht lässt sich im Falle von "Aussage gegen Aussage" nicht begründen, wenn weder Erkenntnisse vorliegen, durch die belastende Angaben eines Mitbeschuldigten sich als richtig erwiesen haben, noch Erkenntnisse gegeben sind, die gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Beschuldigten sprechen.2. Ist im Falle einer Verurteilung eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausgeschlossen und ergibt die gebotene Abwägung, dass keine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Angeklagte werde sich dem Verfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren stellen, so liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht vor.

Normenkette:

StPO §§ 112 ff. ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 30. August 2001 seit dem 27. September 2001 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des auf Flucht- und Verdunklungsgefahr gestützten Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe in der Zeit zwischen Dezember 2000 und dem 17. Februar 2001 von einem C. S. einmal 2 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von 4,7 % sowie einmal 800 g Haschisch unbekannter Qualität erworben und die Betäubungsmittel mit einem Gewinn in unbekannter Höhe an unbekannte Abnehmer weiterverkauft.