I.
Der Angeklagte befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 30. August 2001 seit dem 27. September 2001 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des auf Flucht- und Verdunklungsgefahr gestützten Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe in der Zeit zwischen Dezember 2000 und dem 17. Februar 2001 von einem C. S. einmal 2 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von 4,7 % sowie einmal 800 g Haschisch unbekannter Qualität erworben und die Betäubungsmittel mit einem Gewinn in unbekannter Höhe an unbekannte Abnehmer weiterverkauft.
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