OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.03.2012
1 Ws 159/12
Normen:
StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
StV 2012, 352
Vorinstanzen:
AG Wildeshausen, vom 28.01.2012

Untersuchungshaft; Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 1 Ws 159/12

DRsp Nr. 2012/14842

Untersuchungshaft; Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann nicht mit Taten begründet werden, die zwar Katalogtaten i.S.v. § 112a Abs.1 StPO darstellen, aberbei einem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nicht zur Verhängung von Jugendstrafe geführt haben.

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Wildeshausen vom 28. Januar 2012 aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht Wildeshausen hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2012 gegen den Beschuldigten gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet. Der Beschuldigte ist am selben Tage festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Durch Beschluss vom 1. März 2012 hat das Landgericht Oldenburg die Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 22. Februar 2012 zurückgewiesen. Hiergegen - und somit auch gegen den Haftbefehl dem Amtsgerichts Wildeshausen - hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. März 2012 weitere Beschwerde eingelegt, der das Landgericht durch Beschluss vom 22. März 2012 nicht abgeholfen hat.