OLG Hamm - Beschluss vom 09.12.2014
1 Ws 631/14
Normen:
EMRK Art. 5; GG Art. 2 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 78
StV 2015, 311
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 34 KLs 35/14

Unverhältnismäßigkeit eines Untersuchungshaftbefehls nach beendeter Strafhaft und fehlender Verfahrensförderung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 631/14

DRsp Nr. 2015/1116

Unverhältnismäßigkeit eines Untersuchungshaftbefehls nach beendeter Strafhaft und fehlender Verfahrensförderung

Der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, dessen Strafhaft in anderer Sache in Kürze endet, ist dann unverhältnismäßig, wenn während der Strafhaft in anderer Sache genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um das Strafverfahren, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, voraussichtlich (rechtskräftig) abzuschließen und in dieser Zeit das Verfahren aus der Justiz zuzurechnenden Gründen nicht hinreichend gefördert wurde.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 473 StPO), verworfen.

Normenkette:

EMRK Art. 5; GG Art. 2 Abs. 2;

Gründe

I.