BGH - Urteil vom 29.10.1992
4 StR 126/92
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2, § 163 a Abs. 4 S. 2, § 137 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 38, 372
BRAK-Mitt 1993, 64
JZ 1993, 475
JuS 1993, 428
MDR 1993, 257
NJW 1993, 338
NStZ 1993, 142

Unverwertbarkeit der Beschuldigtenaussage nach verweigerter Anwaltskonsultation

BGH, Urteil vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 4 StR 126/92

DRsp Nr. 1993/305

Unverwertbarkeit der Beschuldigtenaussage nach verweigerter Anwaltskonsultation

»Ist dem Beschuldigten vor seiner ersten Vernehmung die von ihm gewünschte Befragung seines gewählten Verteidigers verwehrt worden, so sind seine Angaben auch dann unverwertbar, wenn er zuvor gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden war.«

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2, § 163 a Abs. 4 S. 2, § 137 Abs. 1 S. 1;

Das Landgericht hat den Angeklagten »der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Vergewaltigung und Mord« und weiter »der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexueller Nötigung sowie in Tateinheit hiermit nochmals der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und sexuellem Mißbrauch von Kindern« schuldig gesprochen und ihn zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt; ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen und bestimmt, daß er den Nebenklägerinnen Tina Sch. und Kerstin V. »allen materiellen und immateriellen Schaden, der den Nebenklägerinnen aus der Tat entstanden ist und noch entstehen wird« zu ersetzen hat.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.