OLG Dresden - Beschluss vom 31.03.2009
2 AK 6/09
Normen:
StPO § 121 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 952
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 303 Js 39956/08

Unzulässige Zurückhaltung von Tatvorwürfen zur Erlangung eines gesonderten Haftbefehls

OLG Dresden, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 2 AK 6/09

DRsp Nr. 2009/27451

Unzulässige Zurückhaltung von Tatvorwürfen zur Erlangung eines gesonderten Haftbefehls

Die Zurückhaltung von "haftbefehlsreifen" Tatvorwürfen durch die Staatsanwaltschaft zur Erlangung eines gesonderten Haftbefehls ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Taten ohne weiteres bereits Gegenstand eines parallel als Haftsache geführten Strafverfahrens hätten sein und abgehandelt werden können.

Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 17. Februar 2009 wird aufgehoben.

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Angeklagte befand sich seit seiner Verhaftung am 27. August 2008 zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 18. August 2008, der in einem von der Staatsanwaltschaft Dresden gesondert geführten Verfahren (Az.: 431 Js 37589/08) erlassen worden war, in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde aufgehoben, nachdem der Angeklagte in jener Sache am 05. März 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden war.

In vorliegender Sache erging daneben ein weiterer Haftbefehl des Amtgerichts Dresden am 17. Februar 2009, der nach anfänglicher Überhaftnotierung seit dem 05. März 2009 vollzogen wird.