Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 17. Februar 2009 wird aufgehoben.
I.
Der Angeklagte befand sich seit seiner Verhaftung am 27. August 2008 zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 18. August 2008, der in einem von der Staatsanwaltschaft Dresden gesondert geführten Verfahren (Az.:
In vorliegender Sache erging daneben ein weiterer Haftbefehl des Amtgerichts Dresden am 17. Februar 2009, der nach anfänglicher Überhaftnotierung seit dem 05. März 2009 vollzogen wird.
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