BGH - Urteil vom 10.07.2013
2 StR 195/12
Normen:
StPO § 243 Abs. 4; StPO § 273 Abs. 1a;
Fundstellen:
NJW 2013, 3046
NJW 2013, 8
NStZ 2013, 667
StV 2013, 677
wistra 2013, 439
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.09.2011

Unzulässigkeit einer bloßen Protokollrüge Stützen der Verfahrensrüge auf fehlende Wiedergabe des Inhalts von außerhalb der Verhandlung geführten Verständigungsgesprächen im Hauptverhandlungsprotokoll

BGH, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 2 StR 195/12

DRsp Nr. 2013/19745

Unzulässigkeit einer bloßen Protokollrüge Stützen der Verfahrensrüge auf fehlende Wiedergabe des Inhalts von außerhalb der Verhandlung geführten Verständigungsgesprächen im Hauptverhandlungsprotokoll

1. Die Grundsätze zur Unzulässigkeit einer bloßen Protokollrüge gelten nicht, wenn ein Verfahrensfehler behauptet wird, der in seinem Kern darin besteht, dass das Hauptverhandlungsprotokoll den Inhalt außerhalb der Verhandlung geführter Verständigungsgespräche nicht wiedergibt. Insoweit hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung getroffen.2. Eine entgegen § 273 Abs. 1a StPO fehlende oder inhaltlich unzureichende Dokumentation von außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO führt in der Regel dazu, dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4; StPO § 273 Abs. 1a;

Gründe