BGH - Beschluß vom 31.01.2007
StB 18/06
Normen:
StPO § 102 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 108
AuR 2007, 148
BGHSt 51, 211
JR 2007, 123
JZ 2007, 796
K&R 2007, 158
K&R 2007, 202
MMR 2007, 237
NJW 2007, 930
NStZ 2007, 279
NStZ 2007, 535
StV 2007, 115
ZUM 2007, 301
wistra 2007, 155
Vorinstanzen:
BGH, vom 25.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BGs 184/06

Unzulässigkeit einer verdeckten Online-Durchsuchung

BGH, Beschluß vom 31.01.2007 - Aktenzeichen StB 18/06

DRsp Nr. 2007/3046

Unzulässigkeit einer "verdeckten Online-Durchsuchung"

»Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.«

Normenkette:

StPO § 102 ;

Gründe:

I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Er hat beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, "gemäß § 102, § 105 Abs. 1, § 94, § 98, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO die Durchsuchung des von dem Beschuldigten benutzten Personalcomputers/Laptops, insbesondere der auf der Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien ..., und deren Beschlagnahme anzuordnen und den Ermittlungsbehörden zur verdeckten Ausführung dieser Maßnahme zu gestatten, ein hierfür konzipiertes Computerprogramm dem Beschuldigten zur Installation zuzuspielen, um die auf den Speichermedien des Computers abgelegten Dateien zu kopieren und zum Zwecke der Durchsicht an die Ermittlungsbehörden zu übertragen" (im Folgenden: verdeckte Online-Durchsuchung). Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand liegt es nahe, dass auf dem Computer verfahrensrelevante Informationen abgespeichert sind.