Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme von E-Mails des Beschwerdeführers auf dem Mailserver seines Providers in einem gegen Dritte gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
I.
1. Die vorläufige Sicherstellung und die förmliche Beschlagnahme von Beweisgegenständen ist in § 94 StPO geregelt. Die Vorschrift lautet in ihrer Fassung vom 7. April 1987 (BGBl I S.
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
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