BVerfG - Beschluss vom 16.06.2009
2 BvR 902/06
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 10 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 110; StPO § 94 Abs. 1; StPO § 94 Abs. 2; StPO § 94; StPO § 98;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 88/06
LG Braunschweig, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 97/06
AG Braunschweig, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Gs 844/06
AG Braunschweig, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Gs 844/06

Vereinbarkeit einer Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers auf Grundlage von §§ 94 ff. StPO mit Art. 10 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 902/06

DRsp Nr. 2009/21970

Vereinbarkeit einer Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers auf Grundlage von §§ 94 ff. StPO mit Art. 10 Abs. 1 GG

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. §§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind.

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 10 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 110; StPO § 94 Abs. 1; StPO § 94 Abs. 2; StPO § 94; StPO § 98;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme von E-Mails des Beschwerdeführers auf dem Mailserver seines Providers in einem gegen Dritte gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

I.

1. Die vorläufige Sicherstellung und die förmliche Beschlagnahme von Beweisgegenständen ist in § 94 StPO geregelt. Die Vorschrift lautet in ihrer Fassung vom 7. April 1987 (BGBl I S. 1074, 1319):

§ 94 StPO

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.